7. Der Beschwerdeführer wirft in seinen wortreichen Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und unrichtig festgestellt zu haben. Er legt dabei in extenso die Vorgeschichte aus seiner Sicht dar. Dabei verkennt er, dass es auch andere Sichtweisen auf diese Vorgeschichte gibt.