Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2018 geltend, dass diese beiden Schreiben nur der Vollständigkeit halber im Sachverhalt des Entscheids aufgeführt worden seien, für die Begründung des Entscheids jedoch nicht darauf abgestellt worden sei. Dies kann dahingestellt bleiben, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin geheilt würde, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich diesbezüglich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu äussern und das angerufene Kindes- und Erwachsenenschutzgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB;