5. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da seine Stellungnahme zum Abklärungsbericht der Abteilung Soziales Stadt Thun vom 18. Juli 2018 noch ausstehe und er zur Gefährdungsmeldung der F.________ vom 17. August 2018 nicht habe Stellung nehmen können