111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch die Kammer schadet indes nicht und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. 4.4 Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 4.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VRPG). III.