3 3.4 Sowohl die Kindsvertreterin als auch die Vorinstanz teilten in ihrer Stellungnahme resp. ihrer Vernehmlassung mit, dass E.________ am 12. September 2018 mit dem Beschwerdeführer untergetaucht sei (vgl. pag. 53, 61). 3.5 Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 20. September 2018 den Schriftenwechsel, forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, seine Kostennote einzureichen und stellte einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht (pag. 67 ff.). 3.6 Rechtsanwalt B.__