3. 3.1 Mit Eingabe vom 3. September 2018 (Postaufgabe am selben Tag) erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun (nachfolgend Vorinstanz) vom 27. August 2018 (pag. 1 ff.). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren [RB] 1), die Einräumung eines wöchentlichen und unbegleiteten Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und E._____