2. 2.1 Mit Entscheid vom 16. April 2018 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun verschiedene superprovisorische Massnahmen. Namentlich hob sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über E.________ auf und brachte E.________ in der F.________ unter. 2.2 Mit Entscheid vom 25. April 2018 ordnete die KESB Thun für E.________ eine Kindesvertretung an und ernannte Dr. iur. G.________ zur beistandschaftlichen Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;