3. Der Kanton Bern (Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion) wird verurteilt, den Beschwerdeführen einen Parteikostenersatz von CHF 3‘581.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Z.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 3. April 2018 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: