BSG 168.11]). Der Kanton Bern bzw. die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat den Beschwerdeführern somit einen Parteikostenersatz von CHF 3‘250.00, zzgl. Auslagen von CHF 75.00 und 7.7% Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 256.00, total CHF 3‘581.00 zu bezahlen. 15. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fallen ebenfalls die den Beschwerdeführern mit Ziff. 2 der Verfügung auferlegten Verfahrenskosten dahin. Sie sind mit neuem Entscheid in der Sache durch die Vorinstanz neu zu verlegen.