13. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführer dringen mit ihrem Begehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung durch. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen somit zu Lasten des Kantons Bern. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.