12. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Anwendung des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Adoptionsrechts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Eine Beurteilung durch das KESGer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aufgrund des damit verbundenen Instanzenverlusts ausgeschlossen (vgl. Art. 69 Abs. 2 KESG). 5 IV.