Hinzu kommt, dass es abwegig wäre, die Frage des anwendbaren Rechts alleine vom Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde abhängig zu machen. Es wäre sachfremd für die Frage des anwendbaren Rechts einen Unterschied zu machen, ob im vorliegenden Fall die Beschwerde noch vor dem 31. Dezember 2017 (anwendbar: neues Recht) oder aber ab dem 3. Januar 2018 (anwendbar: altes Recht) der Schweizerischen Post aufgeben wird.