12b SchlT ZGB, wollte man mit dieser Bestimmung doch dafür sorgen, dass das neue Adoptionsrecht sofort anwendbar ist. Ferner ist es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, während des Verfahrens in Kraft getretenes günstigeres Recht sofort anzuwenden, anstelle einer Abweisung eines Gesuchs oder einer Beschwerde verbunden mit dem Hinweis, es sei ein neues Gesuch einzureichen (TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 20).