Mit Eröffnung der Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 13. Dezember 2017 endete die Rechtshängigkeit des Adoptionsverfahrens somit nicht, sondern dauerte während der Rechtsmittelfrist fort und besteht nun während des Beschwerdeverfahrens weiter. Ob dies allenfalls nur dann der Fall ist, wenn dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, kann offen gelassen werden, da dies gemäss Art. 82 VRPG für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde der Fall ist.