16 VRPG, wonach die Angelegenheit rechtshängig bleibt, wenn der instanzabschliessende Verwaltungsakt angefochten wird). Mit anderen Worten endet die Rechtshängigkeit erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5). 11.3 Mit Eröffnung der Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 13. Dezember 2017 endete die Rechtshängigkeit des Adoptionsverfahrens somit nicht, sondern dauerte während der Rechtsmittelfrist fort und besteht nun während des Beschwerdeverfahrens weiter.