16 Abs. 1 VRPG wird das Verwaltungsverfahren mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig. Art. 16 Abs. 2 VRPG bestimmt, dass das Verwaltungsjustizverfahren mit Einreichung der Beschwerde oder der Klageschrift hängig wird. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung und der Einreichung der Beschwerde das Verfahren nicht mehr hängig wäre.