Die dagegen erhobene Beschwerde gaben die Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 bei der Schweizerischen Post auf. Es stellt sich somit die Frage, ob zwischen dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung und der Einreichung der Beschwerde eine «Rechtshängigkeits-Lücke» besteht, mit der Folge, dass auf das vorliegende Adoptionsverfahren das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Recht nicht zur Anwendung gelangt. 11.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRPG wird das Verwaltungsverfahren mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig.