11. 11.1 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Adoptionsrechts in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung Art. 12b SchlT ZGB besagt, dass für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2016 hängig sind, das neue Recht gilt. Unbestrittenermassen erliess die Vorinstanz ihre Verfügung am 13. Dezember 2017. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer wurde ihnen diese Verfügung am 20. Dezember 2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde gaben die Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 bei der Schweizerischen Post auf.