10. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 auf den Standpunkt, dass die Rechtshängigkeit des Verwaltungsverfahrens bzw. Adoptionsverfahrens mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 geendet habe. Die Einreichung der Beschwerde gegen die Adoptionsverfügung habe eine erneute Rechtshängigkeit seit dem 22. Januar 2018 in einem Verwaltungsjustizverfahren begründet. Am 1. Januar 2018 sei das Adoptionsverfahren somit nicht rechtshängig gewesen. Das neue, heute geltende Recht, finde daher keine Anwendung.