das neue Adoptionsrecht zur Beurteilung des Sachverhalts anzuwenden. Das neue Adoptionsrecht sei auch nach dem Grundsatz der negativen Vorwirkung bzw. der echten begünstigenden Rückwirkung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. In Anwendung des neuen Art. 264d Abs. 2 ZGB sei somit eine Abweichung vom Mindestaltersunterschied möglich, wenn es für die Wahrung des Kindeswohls nötig sei. Dies sei vorliegend der Fall (Ziff. 12 ff. der Beschwerde).