Werde ein instanzabschliessender Verfahrensakt angefochten, ändere dies zwar nichts an der Beendigung der Hängigkeit bei der eben mit der Sache befassten Instanz. Dennoch bleibe die Angelegenheit rechtshängig, weil sie im Rahmen des anderen Verfahrens bei einer anderen Behörde anhängig gemacht werde. Die Rechtshängigkeit im vorliegenden Verfahren bestehe somit weiterhin und folglich sei gemäss Art. 12b SchlT ZGB das neue Adoptionsrecht zur Beurteilung des Sachverhalts anzuwenden.