9. Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Beschwerde auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetzesänderung im Adoptionsrecht hin. Gemäss dem neuen Art. 264d Abs. 2 ZGB könne vom Mindestaltersunterschied zwischen den adoptionswilligen Personen und dem Adoptivkind von 16 Jahren abgewichen werden. Dies solle insbesondere dann der Fall sein, wenn es zum Wohle des Kindes als nötig erachtet werde. Gemäss Art. 12b SchlT ZGB gelte für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juli 2016 hängig seien, das neue Recht. Mit dem eingereichten Gesuch vom 10. Juli 2017 sei das vorliegende Verfahren