8. Die Vorinstanz wies das Adoptionsgesuch mit der Begründung ab, Art. 265 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimme, dass das Kind wenigstens 16 Jahre jünger als die Adoptiveltern sein müsse. Da der Altersunterschied zwischen B.________ und E.________ 12 Jahre betrage und die gesetzliche Bestimmung zwingend sei, müsse das Adoptionsgesuch abgewiesen werden.