5. Angefochten ist eine Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern betreffend Adoption. Die Beurteilung der gegen eine solche Verfügung erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des KESGer (Art. 26e Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).