Wird gegen eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde ein Rechtsmittel eingereicht, besteht die Rechtshängigkeit über die ganze Dauer fort (E. 11.2). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung zur Verfügung steht, wurde offen gelassen (E. 11.3). - Zwischen der am 13. Dezember 2017 erlassenen Verfügung der JGK und der am 19. Januar 2018 eingereichten Beschwerde besteht somit keine «Rechtshängigkeits- Lücke», weshalb auf den vorliegenden Fall nun das neue Recht anwendbar ist (E. 11.3). Erwägungen: I.