Anwendbares Recht auf hängiges Adoptionsverfahren: - Art. 12b SchlT ZGB besagt, dass für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2016 hängig sind, das neue Recht gilt. Die Gesetzesrevision trat am 1. Januar 2018 in Kraft (E. 11.1). - Die Rechtshängigkeit endet erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft. Wird gegen eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde ein Rechtsmittel eingereicht, besteht die Rechtshängigkeit über die ganze Dauer fort (E. 11.2).