4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss gleicher Höhe verrechnet. 5. Für das Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Kindsmutter deren Parteikosten, bestimmt auf CHF 2‘680.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ wie folgt bestimmt: