33. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 13 Das Gericht entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der KESB Mittelland Süd vom 20. März 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege (KES 18 502) wird gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt.