32.2. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ gestützt auf seine Honorarnote sowie in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. 41 KAG und Art. 11 Abs. 1 PKV sowie Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) wie folgt bestimmt: