31. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 32. Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Kindsmutter die oberinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).