30. Bei der Frage um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich nicht um Kindesschutzmassnahmen, so dass keine Ausnahme von der Kostenpflicht gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG vorliegt. Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer auferlegt und den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.