der ihn betreffenden Kosten sowie bei Anrechnung eines aufgrund des Konkubinats reduzierten Grundbetrags und Mietzinses (Grundbetrag: rund CHF 1‘200.00, Mietzins: höchstens CHF 750.00; vgl. Ziff. I und Ziff. II/1 der Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011) vermag die Kindsmutter ihr Existenzminimum nicht bzw. nur knapp zu decken. Die finanzielle Bedürftigkeit der Kindsmutter ist somit gegeben. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und es ist ihr antragsgemäss Rechtsanwalt D._____