29.6. Mit Blick auf die Erwägung hiervor (E. 29.5) müssen vorliegend die Unterhaltsbeiträge für die zwei Töchter der Kindsmutter bei der Bestimmung ihres Zwangsbedarfs ausser Acht gelassen werden, zumal keine entsprechenden Kinderzuschläge oder andere, diese Kinder betreffenden Kosten berücksichtigt werden. Sodann ist anhand der eingereichten Belege Folgendes ersichtlich: Auch ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für E.________ resp. der ihn betreffenden Kosten sowie bei Anrechnung eines aufgrund des Konkubinats reduzierten Grundbetrags und Mietzinses (Grundbetrag: rund CHF 1‘200.00, Mietzins: höchstens CHF 750.00;