11 zug sind bei der Bestimmung des Zwangsbedarfs die Kinderzuschläge und weitere kinderbezogene Kosten, einschliesslich eines Anteils an den Wohnkosten, ausser Acht zu lassen. In seinem Urteil 4A_231/2008 vom 27. Juni 2008 E. 4.2. schützte das Bundesgericht dagegen einen Entscheid, bei dem die Kinderzulagen zum Einkommen hinzugerechnet wurden, weil im Gegenzug auch Kindergrundbeträge sowie allfällige besondere Ausbildungskosten bei den Auslagen berücksichtigt wurden.