28. Die Kindsmutter hat Anspruch auf den Ersatz ihrer durch das Verfahren entstandenen Parteikosten durch den unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Weil die Einbringlichkeit der Parteientschädigung nicht von vornherein feststeht, ist zu prüfen, ob das Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist. 29.