26. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Festhalten an der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter bei Bejahung der Veränderung der Verhältnisse zu keiner Kindeswohlgefährdung führt, weshalb vorliegend eine Neuregelung der Zuteilung nicht angezeigt ist. Eine Neuregelung der elterlichen Sorge liegt auch mit Blick auf die Wahrung stabiler Lebensverhältnisse nicht im Kindesinteresse. 27. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10 V.