25.2.9. Eine mögliche Gefährdung des Kindes ortet der Kindsvater in der Beschwerde trotzdem, und zwar im Aufenthalt des Kindes in der Bar seiner Mutter, in der Nähe eines Kampfhundes und in allfälligen psychischen Problemen der Kindesmutter. Diese Vermutungen stehen allerdings im Widerspruch zum Abklärungsbericht, welcher sowohl die Arbeitssituation der Kindsmutter und deren physische und psychische Verfassung thematisiert und darin keine Gefährdung ausmacht (vgl. S. 7).