25.2.7. Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf den ausführlichen Abklärungsbericht vom 11. September 2017 ab. Der abklärende Sozialarbeiter gab die Lebensgeschichte beider Eltern, diejenige des Kindes aus Sicht beider Eltern und des Kindes wieder, thematisierte die psychische und physische Verfassung der Eltern, die verwandtschaftlichen Strukturen und die Wohnverhältnisse. Er holte eine Einschätzung der Situation durch die frühere und die aktuelle Kindergärtnerin von E.________ ein. Damit wurde der massgebliche Sachverhalt umfassend und rechtsgenüglich abgeklärt.