2014, N 30 zu Art. 446 ZGB). Vorliegend war, was E.________ betrifft, eine neuerliche Befragung durch die Behörde zur Klärung des Sachverhalts aufgrund des ausführlichen Berichts vom 11. September 2017 nicht nötig und angesichts seines Loyalitätskonflikts auch zum Schutz von E.________ nicht angezeigt. Die Eltern ihrerseits hatten die Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren vernehmen zu lassen und haben dieses Recht auch wahrgenommen.