9 die KESB trotzdem einen wesentlichen Teil der Abklärungen selber durchführen müsste. Die KESB muss die ihr zugetragenen Abklärungsergebnisse mit der gebotenen Verantwortung kritisch würdigen und hinterfragen (AUER/MARTI, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 30 zu Art.