25.2.6. Dies trifft allerdings nicht zu. Der mit der Abklärung betraute Sozialarbeiter, Ueli Dällenbach vom Regionalen Sozialdienst F.________, hat u.a. mit beiden Kindeseltern mehrmals gesprochen und auch das Kind befragt (S. 3 des Berichts). Dass die Anhörung nicht durch die KESB erfolgte, sondern durch die von dieser mit der Abklärung betrauten Person, schadet nicht. Denn die Sozial- und Abklärungsdienste sowie der Berufsbeistand, mit welchen die KESB gemäss Art. 22 KESG zusammen arbeitet, sind auf Anordnung der KESB verpflichtet, Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 446 Abs. 2 i.V.m.