25.2.1. Der Kindsvater geht davon aus, dass die «Gefährdung des Kindeswohls» für die Neuregelung des Sorgerechts kein massgebendes Kriterium ist. Tatsächlich spricht das Gesetz davon, dass die Neuregelung der elterlichen Sorge «zur Wahrung des Kindeswohls nötig» ist. Das Bundesgericht umschreibt diese Voraussetzung wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3):