25.1.1. Das Erfordernis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls gründet darin, dass die Regelung der elterlichen Sorge und der anderen Kinderbelange Entscheidungen sind, welche grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet sind. Das Kind ist in seiner Entwicklung auf Sicherheit und Stabilität angewiesen (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b.bb). Die Regelung soll Bestand haben und es kann nicht beliebig neu darüber verhandelt werden. Eine Umteilung der elterlichen Sorge soll deshalb nur geschehen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich und dauerhaft geändert haben.