25. Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. In den Anwendungsbereich des Abänderungsverfahrens nach Art. 298d ZGB fällt namentlich der Wechsel von Alleinsorge zur gemeinsamen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2 ff.). Im Folgenden werden diese Kriterien geprüft. 25.1. Veränderte Verhältnisse