Diese Bestimmung ist – wie hiervor erwogen – nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist einzig anwendbar, wenn das Kind nach dem Inkrafttreten des revidierten Sorgerechts geboren wurde. Für eine Abänderung des Sorgerechts gegen den Willen eines Elternteils bezüglich früher geborener Kinder kann nach Ablauf der Frist gestützt auf Art. 298d ZGB jedoch jederzeit ein Gesuch um Einräumung der gemeinsamen Sorge gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.5.2).