Die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen, am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, welches die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vorsieht, sind folglich nicht erfüllt. Auf Art. 298b ZGB kann sich der Kindsvater deshalb nicht berufen. Diese Bestimmung ist – wie hiervor erwogen – nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist einzig anwendbar, wenn das Kind nach dem Inkrafttreten des revidierten Sorgerechts geboren wurde.