Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung verfügt die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Das unbefristete Antragsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gilt nur für ab dem 1. Juli 2014 geborene Kinder. Für Minderjährige, welche vor dem 1. Juli 2014 geboren wurden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt und Art. 298b für sinngemäss anwendbar erklärt (Art. 12 Abs. 4 Schlusstitel [