23. Auf den 1. Juli 2014 ist die Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge (AS 2014 357 ff.) in Kraft getreten. Gemäss Art. 298b Abs. 1 ZGB kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Kindesschutzbehörde anrufen, wenn sich der andere Elternteil weigert, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung verfügt die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.