22. Unter dem bis 30. Juni 2014 geltenden Recht stand die elterliche Sorge der nicht verheirateten Mutter allein zu. Die Kindsmutter wurde somit auch vorliegend von Gesetzes wegen Inhaberin der alleinigen Sorge über ihren am E.________ 2011 geborenen Sohn E.________. Einer irgendwie gearteten "Zuteilung" – wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (siehe oben E. 19.2) – bedurfte es dafür nicht.