20. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, die Abklärungen durch den Regionalen Sozialdienst F.________ seien umfassend erfolgt. Eine zusätzliche Anhörung von E.________ durch die KESB sei nicht angezeigt gewesen. 21. Die Kindsmutter weist in ihrer Stellungnahme auf Schwierigkeiten zwischen den Eltern hin, bestreitet aber psychische Probleme zu haben und hält den vorinstanzlichen Entscheid für richtig. IV.